Es spricht für die Inkaufnahme einer Steuerverkürzung, wenn ein Kaufmann bzgl. der Steuerpflichtigkeit seiner Geschäfte bei Zweifeln keinen Rechtsrat einholt. Das Vertrauen auf eigene laienhafte Rechtsvorstellungen deutet auf eine Gleichgültigkeit hinsichtlich der steuerrechtlichen Pflichten hin. Einem Kaufmann kommen insofern mehr noch als anderen Steuerpflichtigen erhöhte Erkundigungspflichten zu.
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