BGH 2. Zivilsenat, Urt. v. 20.09.2011, Az.:II ZR 234/09
Organschaftliche Sorgfaltspflichten können Beratung durch
unabhängige, fachlich qualifizierte Berufsträger erfordern. Auf diese
Weise eingeholte Expertise entbindet Organ nicht von Pflicht zur
Plausibilitätskontrolle
Norm: AktG §§ 93, 116 AktG
An die Sorgfaltspflichten von Gesellschaftsorganen sind hohe Maßstäbe zu setzen. Sie müssen insbesondere die geltende Rechtslage sorgfältig prüfen und die höchstrichterliche Rechtsprechung beachten. Wird hierzu Rechtsrat eingeholt, so sind hierzu unabhängige, fachlich qualifizierte Berufsträger zu beauftragen. Den Berufsträgern müssen die Verhältnisse der Gesellschaft unter Offenlegung der relevanten Unterlagen erfolgen
umfassend dargelegt werden. Die Gesellschaftsorgane sind darüber hinaus verpflichtet, den eingeholten Rechtsrat einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Eine Beratung der Organe untereinander ersetzt dies nicht. Der Vorstand kann sich darüber hinaus nicht darauf berufen, er sei vom Aufsichtsrat nur ungenügend überwacht worden.
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