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BGH 2. Zivilsenat, Urt. v. 20.09.2011, Az.:II ZR 234/09

Organschaftliche Sorgfaltspflichten können Beratung durch unabhängige, fachlich qualifizierte Berufsträger erfordern. Auf diese Weise eingeholte Expertise entbindet Organ nicht von Pflicht zur Plausibilitätskontrolle

Norm: AktG §§ 93, 116 AktG

An die Sorgfaltspflichten von Gesellschaftsorganen sind hohe Maßstäbe zu setzen. Sie müssen insbesondere die geltende Rechtslage sorgfältig prüfen und die höchstrichterliche Rechtsprechung beachten. Wird hierzu Rechtsrat eingeholt, so sind hierzu unabhängige, fachlich qualifizierte Berufsträger zu beauftragen. Den Berufsträgern müssen die Verhältnisse der Gesellschaft unter Offenlegung der relevanten Unterlagen erfolgen umfassend dargelegt werden. Die Gesellschaftsorgane sind darüber hinaus verpflichtet, den eingeholten Rechtsrat einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Eine Beratung der Organe untereinander ersetzt dies nicht. Der Vorstand kann sich darüber hinaus nicht darauf berufen, er sei vom Aufsichtsrat nur ungenügend überwacht worden.

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