Der Geschäftsführer haftet persönlich für unlautere Wettbewerbshandlungen der vertretenen Gesellschaft, wenn er an den Wettbewerbsverstößen entweder aktiv durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Verstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Eine Garantenstellung gegenüber Dritten folgt aber weder aus der Organstellung des Geschäftsführers noch aus der allgemeinen Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb. Die Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH nach § 43 Abs. 1 GmbHG oder der Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung sieht zwar vor, insbesondere Wettbewerbsverstöße zu verhindern; jedoch besteht diese Pflicht nur gegenüber der Gesellschaft und nicht im Verhältnis zu Dritten.
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