Die Garantenpflicht des Geschäftsführers einer GmbH bzw. eines
Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft besteht nur gegenüber der
Gesellschaft selbst. Eine Verletzung der Pflichten aus §§ 43 Abs. 1
GmbHG, 93 Abs. 1 AktG kann Schadensersatzansprüche der Gesellschaft,
nicht aber Ansprüche Dritter gegen den Geschäftsführer oder das
Vorstandsmitglied begründen.
Norm: §§ 823 II BGB, 43 GmbHG, 93 AktG
Der
Geschäftsführer einer GmbH bzw. das Vorstandsmitglied einer AG ist
gemäß §§ 43 Abs. 1 GmbHG, 93 Abs. 1 AktG auch verpflichtet dafür zu
sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren
gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Die Pflicht der Geschäftsleitung
besteht aber nur der Gesellschaft gegenüber und nicht im Verhältnis zu
außenstehenden Dritten. Denn §§ 43 Abs. 1 GmbHG, 93 Abs. 1 AktG dienen
nicht dem Zweck, Gesellschaftsgläubiger vor den mittelbaren Folgen einer
sorgfaltswidrig handelnden Geschäftsleitung zu schützen. Sie sind für
Dritte keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Es besteht
keine Garantenpflicht des Geschäftsführers bzw. Vorstands zur
Verhinderung von Vermögensschäden Dritter.
Zur Rechtsprechung
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