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BGH VI. Zivilsenat, Urt. v. 10.07.2012, Az.: VI ZR 341/10

Die Garantenpflicht des Geschäftsführers einer GmbH bzw. eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft besteht nur gegenüber der Gesellschaft selbst. Eine Verletzung der Pflichten aus §§ 43 Abs. 1 GmbHG, 93 Abs. 1 AktG kann Schadensersatzansprüche der Gesellschaft, nicht aber Ansprüche Dritter gegen den Geschäftsführer oder das Vorstandsmitglied begründen.

Norm: §§ 823 II BGB, 43 GmbHG, 93 AktG

Der Geschäftsführer einer GmbH bzw. das Vorstandsmitglied einer AG ist gemäß §§ 43 Abs. 1 GmbHG, 93 Abs. 1 AktG auch verpflichtet dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Die Pflicht der Geschäftsleitung besteht aber nur der Gesellschaft gegenüber und nicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten. Denn §§ 43 Abs. 1 GmbHG, 93 Abs. 1 AktG dienen nicht dem Zweck, Gesellschaftsgläubiger vor den mittelbaren Folgen einer sorgfaltswidrig handelnden Geschäftsleitung zu schützen. Sie sind für Dritte keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Es besteht keine Garantenpflicht des Geschäftsführers bzw. Vorstands zur Verhinderung von Vermögensschäden Dritter.

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