Wie sich aus § 400 AO ergibt, ist die BuStra berechtigt, einen Strafbefehlsantrag zu stellen. Vor dem Erlass des Strafbefehls ist dem Beschuldigten rechtliches Gehör zu gewähren. Gemäß § 79 Abs. 1 JGG ist ein Strafbefehl nicht gegenüber Jugendlichen möglich. Stattdessen gibt es hier das vereinfachte Jugendverfahren nach §§ 76–78 JGG. Der BuStra stehen gemäß § 406 Abs. 1 AO die Rechte der Staatsanwaltschaft solange zu, bis die Hauptverhandlung nach § 408 Abs. 3 S. 2 StPO anberaumt oder Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wurde.
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