Für den Inhalt des Prüfungsberichts sind neben § 321 HGB und den Prüfungsstandards und -hinweisen des IDW vor allem die Bestimmungen der PrüfbV sowie die Vorschriften des KWG maßgeblich. Mit der Einführung einer PrüfbV soll insbesondere eine Standardisierung der Prüfungsberichte erreicht werden, damit die BAFin einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Banken durchgeführten Geschäfte erhält (§ 29 IV KWG). Die PrüfbV enthält im Übrigen auch Vorschriften zur Depotprüfung und zur Depotbankprüfung. Für den Bericht über die Prüfung der Kapitalanlagegesellschaften gilt die PrüfbV nicht, soweit sich die Prüfung auf die Sondervermögen und deren Verwaltung sowie auf die Rechenschaftsberichte erstreckt (§ 1 II PrüfbV). Die PrüfbV regelt neben der Gliederung insbesondere den Inhalt der Berichte. Der Umfang der Berichte unterliegt, vorbehaltlich der Regelungen der PrüfbV, dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers (§ 2 II PrüfbV). Für die Abfassung des Prüfungsberichts sind außerdem die Stellungnahmen der BAFin zu beachten.
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