Es ist grundsätzlich das souveräne Recht eines Staates, zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er zur Gewährung von Rechtshilfe, insbesondere in Form der „großen” Rechtshilfe (Auslieferung), bereit ist. Sofern zwischen ersuchendem Staat und ersuchten Staat keine Rechtshilfeverträge geschlossen wurden, bestimmen sich das „Ob” und das „Wie” einer Auslieferung grundsätzlich nach dem Recht des ersuchten Staates (vgl. auch § 1 Abs. 1, 3 IRG). Zur Vereinfachung der strafrechtlichen Zusammenarbeit haben sich zahlreiche Staaten allerdings verpflichtet, unter abstrakt festgelegten Bedingungen Rechtshilfe zu leisten. Dabei kann es sich um bilaterale Rechtshilfeverträge, multilaterale Abkommen (z. B. das EuAuslÜbk) oder supranationale Regelungen (z. B. der EU-Haftbefehl) handeln. Bei der Ausgestaltung derartiger Rechtshilfeverträge legen Staaten regelmäßig Wert darauf, neben der grundsätzlichen Pflicht zur Rechtshilfe auch Grenzen einer solchen zu definieren. Das Steuerstrafrecht ist eines der Rechtsgebiete, im dem traditionell Beschränkungen der Verpflichtung zur Gewährung von Rechtshilfe vorgesehen waren. Diese Beschränkungen wurden zwar mit der Zeit weitgehend zurückgenommen. Die Schweiz hat allerdings an einigen Beschränkungen festgehalten (vgl. dazu unter III. 1).
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2024-04-05 |
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