Ein Datenschutzvorfall ist nach § 34 DSGVO unverzüglich den Betroffenen zu melden, wenn „voraussichtlich ein hohes Risiko für deren Rechte und Freiheiten“ besteht. Da die DSGVO jedoch nicht definiert, was „hohes Risiko“ bedeutet, zielt dieser Artikel darauf ab, einen risikobasierten Ansatz zu entwickeln, der Verantwortlichen wie Aufsichtsbehörden Orientierung bieten soll, ob im konkreten Fall eine Benachrichtigung der betroffenen Personen erforderlich ist oder nicht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2024.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-10 |
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