Im Vordergrund steht hier die Information der Nutzer, also derjenigen Personen, die die Homepage des Vereins oder dessen soziale Medien besuchen. Bis heute gilt hier das Telemediengesetz (TMG). Weitere Informationspflichten ergeben sich aus dem Medienstaatsvertrag (z. B. §§ 18, 19, 54), der zur Zeit der Drucklegung dieses Buchs ratifiziert, aber noch nicht in Kraft getreten war. Die EU-Kommission plant die Vorlage einer E-Privacy-Verordnung, die das EU-Parlament verabschieden muss. Der Zeitpunkt der Vorlage bzw. Verabschiedung können derzeit aber noch nicht abgesehen werden. Es wird sogar die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass es überhaupt nicht zu einer Verabschiedung kommt.
Seite 123
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.