Aktiengesellschaften stehen häufig an der Spitze einer Gruppe von verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG). Dieses Kapitel beleuchtet Fragen, die für den Vorstand der Obergesellschaft, der an der Spitze der verbundenen Unternehmen steht, in der Praxis immer wieder auftauchen. Die Gruppe der verbundenen Unternehmen wird dabei im Folgenden als „Konzern“ bezeichnet. Ebenfalls behandelt werden Aspekte mit Relevanz für den Vorstand einer abhängigen Aktiengesellschaft im Konzern (Abschnitt F).
Auf Gleichordnungskonzerne (§ 18 Abs. 2 AktG) und auf Eingliederungskonzerne (§§ 319 ff. AktG) wird nicht eingegangen. Auch Ausführungen zum Entstehen von Beherrschung sowie zu Möglichkeiten, das Entstehen von Beherrschung zu vermeiden, sind nicht enthalten.
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