Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung von Banken kann unterschieden werden in allgemeine handelsrechtliche Gegenstände der Abschlussprüfung, die für jedwede Jahresabschlussprüfungen branchenunabhängig maßgeblich sind, und in besondere Prüfungsgegenstände, die ausschließlich im Rahmen von Abschlussprüfungen von Banken relevant sind. Diese besonderen aufsichtsrechtlichen Prüfungsgegenstände werden in § 29 KWG auch als besondere Pflichten des Abschlussprüfers bezeichnet.
Seiten 107 - 153
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.