Liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor, hat der Schuldner nach § 18 Abs. 1 InsO das Recht, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans gestellt, so ist § 18 Abs. 1 InsO nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind (§ 18 Abs. 3 InsO).
Im Unterschied zu den Eröffnungs- oder Insolvenztatbeständen der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und der Überschuldung (§ 19 InsO) gewährt § 18 InsO weder den Gläubigern ein Antragsrecht noch wird der Schuldner zur Antragstellung verpflichtet. Vielmehr kann der Schuldner nach eigenen Opportunitätsüberlegungen entscheiden, ob er das durch § 18 InsO gewährte Recht nutzt oder nicht.
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