Alle börsennotierten Emittenten sind im Rahmen ihrer jährlich nach § 161 AktG abzugebenden Entsprechenserklärung verpflichtet, auch zur Beurteilung der Effizienz der Überwachungstätigkeit und insbesondere deren Überprüfung Stellung zu nehmen. Mit der entsprechenden Evaluierung unter Berücksichtigung notwendiger Kosteneffizienz beschäftigt sich folgender Beitrag.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7792.2007.04.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7792 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-08-23 |
Seiten 168 - 178
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