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EGMR, Urt. v. 21.07.2011, Az.: 28274 / 08

„Whistleblowing“ als Kündigungsgrund, Recht auf freie Meinungsäußerung


Norm: § 626 Abs. 1 BGB, Art. 10, 36 Abs. 2 EMRK, § 94 Abs. 3 BVerfGG, § 580 Nr. 8 ZPO

Ein Arbeitnehmer, der durch eine Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber auf Missstände im Unternehmen aufmerksam macht („Whistleblowing“), gibt dadurch nur dann einen wichtigen Grund zu einer fristlosen Kündigung, wenn die Anzeige eine erhebliche Verletzung seiner Loyalitätspflicht darstellt. Es muss daher eine angemessene Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Arbeitnehmers und dem Schutz des guten Rufes des Arbeitgebers stattfinden. In einer demokratischen Gesellschaft überwiegt dabei das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen gegenüber dem Interesse des Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen. Im vorliegenden Fall hatte eine Angestellte im Pflegebereich Strafanzeige wegen Betruges durch Erbringung bewusst mangelhafter Pflegedienstleistungen durch ihren Arbeitgeber erstattet. Grundsätzlich sind bei Missständen jedoch zunächst die Vorgesetzten des Arbeitnehmers oder andere zuständige Personen zu informieren.

Pressemitteilung auf deutscher Sprache

Urteil auf englischer Sprache

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