Die Entstehungsgeschichte der (Konzern-)Lageberichterstattung ist durch eine im Laufe der Zeit sukzessiven Bedeutungszunahme dieses Rechnungslegungsinstruments gekennzeichnet. Bereits die Aktienrechtsreform 1884 kodifizierte in § 185 ADHGB eine Norm, welche Geschäftsleitern einer Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie Aktiengesellschaften die jährliche Vorlage eines Berichts über den Vermögensgegenstand und die Verhältnisse der Gesellschaft vorschrieb. Das Reichsgericht betrachtete dabei die Erläuterung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung als Kernaufgabe des Geschäftsberichts. Dieser musste zunächst dem Aufsichtsrat und daraufhin zusammen mit dessen Anmerkungen der Generalversammlung abgegeben werden und sollte – zusammen mit den beiden Rechenwerken Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung – der Generalversammlung entscheidungsnützliche Informationen, z.B. für die Entlastung der Organe oder die Verteilung des Reingewinns, liefern. Dieser Berichterstattung wurde indes in der Unternehmenspraxis lediglich begrenzt nachgekommen.
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