– Das Gliederungsschema zur Gewinn- und Verlustrechnung in § 275 HGB berücksichtigt nicht Dotierungen von Rücklagen oder Entnahmen aus diesen.
– Rechtsgestaltungen von Gewinnabführungen und ähnlichen Vorgängen müssen im Schema des § 275 HGB durch gesonderten Ausweis berücksichtigt werden.
– Für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien wird das gesetzliche Gliederungsschema nach dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ in § 158 AktG durch zusätzliche Posten ergänzt. Alternativ kann die Ergänzung auch im Anhang geschehen.
– Für GmbHs und Kapitalgesellschaften & Co. sind solche Regelungen im Gesetz nicht vorgeschrieben. Die aktienrechtlichen Regelungen werden aber häufig entsprechend auch für die GmbH und Kapitalgesellschaften & Co angewendet.
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