Mit seiner Entscheidung vom 1. Oktober 2015 hat sich der EuGH mit der Frage befasst, welches nationale Datenschutzrecht zur Anwendung kommt, wenn ein Website-Anbieter mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) seine Dienste in einem anderen EU-Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) anbietet. Insbesondere hat der EuGH erneut den Begriff der „Niederlassung“ untersucht und Kriterien festgelegt, die zu einer „Niederlassung“ in Mitgliedstaat B führen, und damit zur Anwendung des Datenschutzrechts von Mitgliedstaat B. Diese Entscheidung führt zu einer weiteren Schwächung des Sitzlandprinzips, aus dem grundsätzlich die Anwendung des Rechts des Staates folgt, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat (hier Mitgliedstaat A).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2016.03.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-16 |
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