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Folgen des ZAG für den Jahresabschluss von Zahlungsinstituten

Der Bankenfachausschuss des IDW hat erörtert, welche Folgerungen sich aus dem Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses bei Zahlungsinstituten ergeben, die die Übergangsregelungen des § 35 Abs. 2 und 3 ZAG in Anspruch nehmen.

Der BFA geht – wie im Ergebnis auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) – davon aus, dass Zahlungsinstitute, die die Übergangsregelung des § 35 Abs. 2 und 3 ZAG in Anspruch nehmen, während der Zeit der Inanspruchnahme der Übergangsregelung keinen Abschluss nach den Vorschriften für Zahlungsinstitute aufstellen müssen. Sollte ein betroffenes Unternehmen während der Zeit der Inanspruchnahme der Übergangsregelungen des § 35 Abs. 2 und 3 ZAG gleichwohl einen solchen Abschluss aufstellen, so wäre dies im Hinblick auf die ab dem 31.10.2009 nach dem Wortlaut des Gesetzes bestehende Pflicht nicht zu beanstanden. In beiden Fällen sind im Anhang die der Aufstellung zugrunde gelegten Rechnungslegungsvorschriften darzustellen. Der BFA geht – wie im Ergebnis auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) – davon aus, dass Zahlungsinstitute, die die Übergangsregelung des § 35 Abs. 2 und 3 ZAG in Anspruch nehmen, während der Zeit der Inanspruchnahme der Übergangsregelung keinen Abschluss nach den Vorschriften für Zahlungsinstitute aufstellen müssen. Sollte ein betroffenes Unternehmen während der Zeit der Inanspruchnahme der Übergangsregelungen des § 35 Abs. 2 und 3 ZAG gleichwohl einen solchen Abschluss aufstellen, so wäre dies im Hinblick auf die ab dem 31.10.2009 nach dem Wortlaut des Gesetzes bestehende Pflicht nicht zu beanstanden. In beiden Fällen sind im Anhang die der Aufstellung zugrunde gelegten Rechnungslegungsvorschriften darzustellen.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.idw.de

Den vollständigen Bericht erhalten Sie hier: http://www.idw.de/idw/download/IDW_Aufstellung_Pruefung_JA_ZAG.pdf?id=596418&property=Datei

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