Dem Grundsatz nach sind alle Mitglieder des Vorstands nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt (§ 77 Abs. 1 S. 1 AktG), so dass für jede Geschäftsführungsmaßnahme die Willensübereinstimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder herbeizuführen ist. In einem Zeitalter weitgehender Divisionalisierung in Großunternehmen wird dieses Gesamtverantwortungsprinzip jedoch regelmäßig durch die Aufteilung der Geschäftsführungsaufgaben auf verschiedene Ressorts ersetzt, so dass jedem Vorstandsmitglied ein eigener Geschäftsbereich zugewiesen wird. Wenn diese Aufteilung der Ressorts nicht bereits in der Satzung erfolgt – was wegen der Schwerfälligkeit von Satzungsänderungen im Aktienrecht selten vorkommt –, wird diese in der Geschäftsordnung des Vorstands vorgenommen.
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