Der Zwischenlagebericht hat die Aufgabe den Zwischenabschluss zu ergänzen und verfolgt daher den selben Zweck wie der Lagebericht. Bestimmte Ereignisse und Geschäftsvorfälle innerhalb des Zwischenberichtszeitraums sollen erläutert werden und bestimmte Informationen des letzten Lageberichts aktualisiert werden. In diesem Zusammenhang müssen den Adressaten die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die notwendig sind, um die Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Veränderung der voraussichtlichen Entwicklung seit dem letzten Abschluss bzw. Lagebericht beurteilen zu können.
Ebenso gelten für die Zwischenlageberichterstattung die Grundsätze der Lageberichterstattung nach DRS 20 entsprechend. Zu diesen zählen: – Vollständigkeit [DRS 20.12-16], – Verlässlichkeit und Ausgewogenheit [DRS 20.17-19], – Klarheit und Übersichtlichkeit [DRS 20.20-30], – Vermittlung der Sicht der Konzernleitung [DRS 20.31], – Wesentlichkeit (d.h. Infomationen, die erforderlich sind, um den Geschäftsverlauf und die Lage beurteilen zu können) [DRS 20.32-33], – Informationsabstufung nach Art und Größe sowie Kapitalmarktorientierung [DRS 20.34-35].
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