Auch wenn ein verkürzter Abschluss aufgestellt wird, gelten bestimmte Anforderungen des IAS 1. Die entsprechend anzuwendenden Abschnitte für verkürzte Zwischenberichte, wie in IAS 1.3 dargestellt, befassen sich mit:
• Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes und Übereinstimmung mit den IFRS,
• Unternehmensfortführung,
• Konzept der Periodenabgrenzung,
• Darstellungsstetigkeit,
• Wesentlichkeit und Zusammenfassung von Posten,
• Saldierung von Posten und
• Vergleichsinformationen.
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