In der Bankenpraxis ist es üblich, bei Vergabe von Krediten an Gesellschaften mit beschränkter Haftung sich (neben anderen Sicherheiten, soweit solche zu erlangen sind, z.B. Grundpfandrecht am privaten Wohnhaus) durch Personalsicherheiten, gewährt von Gesellschaftern/ Geschäftsführer oder sonstigen Dritten (z.B. Familienmitgliedern) abzusichern. Dabei ist primär an Schuldbeitritt, Bürgschaft oder sonstige Mitverpflichtung, bspw. als „Mitdarlehensnehmer“ zu denken. Für die Sicherungsgeber besteht diesbezüglich keinerlei Pflicht, jedoch sehr häufig ein faktischer Zwang, weil der Kreditgeber ohne entsprechende Sicherheiten das Darlehen nicht auskehren wird.
Sofern eine Gesellschaft als Gesellschafterin fungiert, ist insbesondere auch an Patronatserklärungen zu denken.
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