Der Haushaltsplan ist und bleibt die Grundlage der kommunalen Haushaltswirtschaft. Er erhält seine Verbindlichkeit erst durch seine Festsetzung i.R.d. vom Rat zu beschließenden Haushaltssatzung. Die vom Haushalt ausgehende Ermächtigungsfunktion bezieht sich in der kommunalen Doppik nunmehr auf zwei Rechnungsgrößenebenen, nämlich auf die Aufwendungen im Ergebnishaushalt und die Auszahlungen im Finanzhaushalt. Die Ermächtigungsfunktion in der Kameralistik bezog sich nur auf Ausgaben. Anstelle der Bezeichnungen „Ergebnis- und Finanzhaushalt“ finden sich gelegentlich auch die Bezeichnungen „Ergebnis- und Finanzplan“; gemeint ist aber jeweils dasselbe. Die Ermächtigung zur Verursachung von Aufwendungen und zur Leistung von Auszahlungen bedeutet nicht gleichzeitig eine Verpflichtung hierzu, denn die veranschlagten Mittel dürfen nur unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in Anspruch genommen werden.
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