Für Kreditinstitute stellt die Behandlung des so genannten „operationellen Risikos“ eine wesentliche Neuerung durch Basel II dar. Diese Risikoart muss zukünftig von Banken explizit mit ausreichenden Eigenmitteln unterlegt werden. In diesem Zusammenhang formuliert Basel II erstmals eine einheitliche, branchenweite Definition des operationellen Risikos und stellt den Kreditinstituten verschiedene Ansätze zu dessen Identifikation und Bewertung zur Auswahl. Die Vorgaben wurden vom deutschen Gesetzgeber durch Änderungen des § 25a Kreditwesengesetz (KWG) in nationales Recht umgesetzt und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in den „Mindestanforderungen an das Risikomanagement –MaRisk“ konkretisiert. Insbesondere § 25a KWG kann jedoch auch für das Risikomanagement von Industrieunternehmen zukünftig verstärkt Bedeutung erlangen. So wurden die hier kodifizierten bankenaufsichtsrechtlichen Organisationspflichten zum Risikomanagement von Kreditinstituten in jüngerer Vergangenheit von Gerichten zur Auslegung des § 91 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) herangezogen, der eine Verpflichtung zur Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems für Aktiengesellschaften vorsieht. Im Folgenden wird daher der Frage nachgegangen, inwieweit sich die entsprechenden Identifikations- und Bewertungsansätze für operationelle Risiken unter „Best Practice“-Gesichtspunkten grundsätzlich auch auf Industrieunternehmen übertragen lassen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2007.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-10-03 |
Seiten 222 - 230
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