Ein in der Hauptverhandlung nicht verlesenes (aktenkundiges) Privatgutachten bedarf keiner Erörterung. Privatgutachter sind im Übrigen keine Sachverständigen im Sinne der StPO, weshalb ihre Schlussfolgerungen und Meinungen prozessual unbeachtlich sind.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-31 |
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