1. Der Antragsteller hat das gem 406e, 475 StPO erforderliche berechtigte Interesse an der Akteneinsicht schlssig und substantiiert darzulegen. Der lediglich pauschale Verweis darauf, etwaige Schadensersatzforderungen aus der verschleppten Insolvenz gegen die Angeklagten prfen zu wollen, ist zur Substantiierung nicht hinreichend.
2. Altglubiger, deren Ansprche bereits vor der Insolvenzreife entstanden sind, knnen grundstzlich nur den Quotenschaden aufgrund der letzten Verschleppungsperiode ersetzt verlangen. Der Quotenschaden nach 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 15a InsO bzw. 283 StGB ist gem 92 InsO durch den Insolvenzverwalter geltend zu machen. Ein eigenstndiges berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht besteht fr den Insolvenzglubiger insoweit nicht.
| Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
| ISSN: | 2193-9950 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
| Veröffentlicht: | 2019-05-31 |
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