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Dokument Mögliche Auswirkungen der Achten gesellschaftsrechtlichen EU-Richtlinie zur gesetzlichen Abschlussprüfung vom 17.5.2006 auf den deutschen Rechtsraum

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Mögliche Auswirkungen der Achten gesellschaftsrechtlichen EU-Richtlinie zur gesetzlichen Abschlussprüfung vom 17.5.2006 auf den deutschen Rechtsraum

  • Dipl.-Kfm. Kai Pingel

Am 11.10.2005 hat der Finanzministerrat der EU die grundlegende Überarbeitung und Neufassung der ursprünglich aus dem Jahr 1984 stammenden Achten Richtlinie auf dem Gebiete des Gesellschaftsrechtes (sog. Abschlussprüferrichtlinie) gebilligt. Die in sämtliche Sprachen der 25 EU-Mitgliedsländer übersetzte Fassung der neuen Achten Richtlinie3 wurde unter Aufhebung der alten 8. RL als Richtlinie 2006/43/EG vom 17.5.2006 im Abl. vom 9.6.2006 veröffentlicht. Gem. ihrem Artikel 54 ist sie zwanzig Tage später in Kraft getreten.

Während sich die alte 8. RL im Wesentlichen darauf beschränkte, den Zugang zum Beruf des Abschlussprüfers europaweit zu harmonisieren, macht die n. F. im Lichte der auch in Europa in den letzten Jahren mit Bilanzskandalen gemachten Erfahrungen sowie in Reaktion auf die extraterritorialen Wirkungen, wie z. B. des US-amerikanischen SOX, zusätzlich konkrete Vorgaben u. a. für die erforderliche Unabhängigkeit eines Abschlussprüfers, die Prüfungsdurchführung und die Einrichtung unabhängiger Qualitätskontrollen und Aufsichtssysteme in allen Mitgliedstaaten. Neben dem Ziel der allgemeinen Qualitätssteigerung dient die Überarbeitung der Richtlinie auch der Harmonisierung und weiteren Öffnung des Binnenmarktes für die Dienstleistung Abschlussprüfung. Dabei stellt die neue 8. RL nur Mindestanforderungen fest, die von den Mitgliedstaaten strenger umgesetzt werden dürfen.

Zugleich mit Inkrafttreten begann eine zweijährige Frist, innerhalb der die EU-Mitgliedstaaten die neue 8. RL in ihre jeweils nationalen Gesetze transformieren müssen. Da einzelne Teilbereiche der neuen 8. RL, wie z. B. das Komitologieverfahren zu den ISA, noch ein weiteres Tätigwerden der EU-Kommission erfordern, werden einzelne Regelungen voraussichtlich erst nach Fristablauf in Kraft treten können.

Seiten 957 - 974

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