Wie in Kapitel 1 aufgezeigt, beinhalten die IFRS eine Vielzahl an bilanzpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten, deren Anwendung aus der Warte eines externen Abschlussadressaten oftmals nur schwierig nachvollzogen werden kann. Dies betrifft insbesondere die Vornahme von Sachverhaltsgestaltungen, daneben die Ermessensausübung bei der Inanspruchnahme faktischer Wahlrechte sowie die Ermessensentscheidungen eines Bilanzierenden. Eine Ausnahme bilden explizite Wahlrechte, die von einem externen Adressaten im Regelfall nachvollzogen werden können und ggf. eliminierbar sind. Daher wird in diesem Kapitel hinterfragt, inwieweit von externer Seite, beispielsweise durch eine Enforcement-Instanz nationaler oder internationaler Prägung, durch die Erlassung von quantifizierten Vorgaben, sei es als Einzelwert oder als Bandbreite, sowie durch zusätzliche qualitative Angabepflichten eine Verbesserung der Vergleichbarkeit von IFRS-Bilanzierern erreicht werden könnte. Die zu entwickelnden Vorschläge des Ausbaus des Enforcements hin zu einer Begrenzung des Ermessens eines Bilanzierenden sind demzufolge im Sinne von Anregungen zu einer de lege ferenda Verbesserung der bestehenden Rechnungslegungsregeln im Hinblick auf deren Vergleichbarkeit zu verstehen. Es ist aber in Abhängigkeit der zugrunde liegenden Bilanzierungssachverhalte zu differenzieren, wann eine extern vorgegebene Quantifizierung von bestehenden Ermessensspielräumen, beispielsweise eine Quantifizierung unbestimmter Rechtsbegriffe, Sinn macht, um eine Reduzierung des Ermessens eines Bilanzierenden und in der Folge eine verbesserte Vergleichbarkeit zu erreichen, und in welchen Fällen eine solche Vorgabe unternehmensseitig nicht umgesetzt werden kann. Ebenso ist zu prüfen, bei welchen Bilanzierungssachverhalten die Einführung zusätzlicher Angabepflichten eine Verbesserung des Kenntnisstands eines externen Abschlussadressaten bewirken kann.
Seiten 331 - 352
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
