Mit Inkrafttreten des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes am 2. Juli 2016 ist u.a. das Marktmissbrauchsrecht – die Insider- und Marktmanipulationsverbote sowie die Sanktionierung von deren Verletzung – grundlegend neu gestaltet worden. In Umsetzung der Zweiten Marktmissbrauchsrichtlinie sind auch die Straftatbestände geändert, teilweise erweitert, teilweise eingeschränkt worden. Nicht vom europäischen Richtliniengeber vorgegeben war die in diesem Beitrag beleuchtete Ergänzung des Marktmissbrauchsrechts um einen Sondertatbestand, demzufolge bestimmte Tätergruppen für Marktmanipulation mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft werden. Der Beitrag untersucht den Anwendungsbereich des neuen Verbrechenstatbestandes und stellt dar, wer als „Kapitalmarktverbrecher“ in Betracht kommt.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-11-15 |
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