Haftung des Vorstands aus Sorgfaltspflichtverletzung; Vorstandsmitglied muss fehlende eigene Sachkunde durch Einholung von Rat von qualifizierten Berufsträgern kompensieren
Normen: § 93 Abs. 3 Nr. 3 AktG
Das OLG stellt klar, dass eine Gesellschaft in einem Schadensersatzprozess nach § 93 AktG gegen Vorstandsmitglieder nur ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten, den Eintritt und die Höhe des entstandenen Schadens, sowie die Kausalität zwischen Handeln und Schaden beweisen muss. Es ist originäre Pflicht des Vorstandsmitgliedes, fehlende eigene Sachkunde durch Einholung des Rats qualifizierter Berufsträger zu kompensieren. Es muss beim Erwerb eigener Aktien zu jedem Zeitpunkt die Zulässigkeit nach § 71 AktG prüfen.
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