Außer im Bereich der Wertpapierhandelsunternehmen gibt es nach herrschender Meinung keine explizite Pflicht zur Einrichtung einer spezifischen Compliance- Organisation. Auf der anderen Seite ist es eine Binsenweisheit, dass Unternehmen die Pflicht haben, sich gesetzeskonform zu verhalten, wofür die Unternehmensorgane die Verantwortung tragen und bei Zuwiderhandlungen auch entsprechend haften. Neben der materiellen Compliance, also der Sicherstellung legalen Handelns aller Unternehmensangehöriger, gehört es zu den Pflichten der Unternehmensorgane, eine Organisation zu schaffen, die dieses legale Handeln allen Mitarbeitern bei allen Prozessen auch tatsächlich ermöglicht (Organisationspflicht).
In kleinen und mittleren Unternehmen, die eine im Vergleich zu großen Unternehmen geringe Organisationsstruktur aufweisen, ist die Sicherstellung der Organisationspflicht schwieriger. Bei KMU ist es wichtig, dass der Unternehmer sich selbst in die Compliance-Organisation einbringt. Sein Engagement ist wichtiger als in Großunternehmen, in denen es selten direkten Kontakt zwischen Mitarbeitern und Unternehmer gibt. Insofern ist die Einbindung des Unternehmers besonders wichtig, der auch als Organmitglied (Geschäftsführer oder Vorstand) für die Einhaltung der Organisationspflicht haftet. Ansonsten kann aus einer Compliance-Organisation schnell eine Alibiveranstaltung werden, die mit der betrieblich gelebten Wirklichkeit wenig zu tun hat.
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