Wie im ersten Teil dargestellt, ist die Feststellung des Vorliegens einer Insolvenzreife im Zusammenhang zahlreicher gesetzlicher Vorschriften von Bedeutung. In einer solchen Situation sind es nicht mehr antragsverpflichtete organschaftliche Vertreter, Gesellschafter oder Aufsichtsratsmitglieder, die feststellen müssen, ob die Voraussetzungen einer insolvenzrechtlichen Überschuldung oder einer Zahlungsunfähigkeit vorgelegen haben. Nunmehr sind es insbesondere die Insolvenzverwalter der Gesellschaften, die das Vorliegen der Voraussetzung der fraglichen Ansprüche überprüfen und letzten Endes die Gerichte, die über das Bestehen dieser Ansprüche urteilen müssen.
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