Gemäß der Verordnung (EG) 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. 7. 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards sind die konsolidierten Abschlüsse bestimmter Gesellschaften für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. 1. 2005 in Anwendung der übernommenen (endorsed) IFRS zu erstellen. Gleichzeitig verbleibt für diese Gesellschaften in Deutschland – soweit heute absehbar – die Verpflichtung zur Aufstellung ihres Einzelabschlusses nach den geltenden handelsrechtlichen Normen. Die betroffenen Unternehmen sehen sich vor die Aufgabe gestellt, ihr Rechnungswesen so auszugestalten, dass all jene Informationen vorgehalten werden, die notwendig zur Bilanzierung in beiden Rechnungslegungskreisen sind. Dies umfasst sowohl die Fragen des Ansatzes, der Bewertung und des Ausweises als auch die darüber hinaus geforderten Jahresabschlussangaben. Die Tatsache, dass vielfach weitere Abschlüsse erstellt werden, für die weitere Informationen erforderlich sind, verschärft die Anforderungen an das betriebliche Rechnungswesen zusätzlich.
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