Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland ist grundsätzlich dazu verpflichtet, ein Risikomanagementsystem einzurichten. Diese Verpflichtung beruht auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen, aus denen sich Mindestanforderungen für die
Ausgestaltung eines solches Systems ergeben. Auf eine ausdrückliche Regelung, wie das Risikomanagementsystem genau auszugestalten ist, hat der Gesetzgeber verzichtet. Bereits aufgrund der allgemeinen Sorgfaltspflichten einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ergibt sich eine faktische Verpflichtung, Maßnahmen des Risikomanagements im Unternehmen einzurichten. Art und Umfang der einzurichtenden Maßnahmen hängen von der individuellen Risikosituation des jeweiligen Unternehmens ab und liegen im Ermessen von Vorstand bzw. Geschäftsführung.
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