Die Vorstände vieler Unternehmen sind im Bereich Risikomanagement primär bemüht, dass der Abschlussprüfer bei einer Prüfung orientiert am neuen IDW PS 340 n. F. (2020) keine schwerwiegenden Mängel feststellt und der Bestätigungsvermerk im Jahresabschluss nicht eingeschränkt wird. Viele Vorstände schließen aus einer bestandenen Prüfung nach IDW PS 340, dass damit die gesetzlichen Anforderungen an das Risikomanagement erfüllt seien. Aus dem Hinweis des Instituts der deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW), demzufolge Jahresabschlüsse erst ab 2021 nach den präzisierten Anforderungen des IDW PS 340 n. F. (2020) geprüft werden müssen, wird zudem abgeleitet, dass die neuen Anforderungen, zum Beispiel zu Risikoaggregation und Risikotragfähigkeit, erst ab 2021 verbindlich seien. Beide Einschätzungen sind falsch, was nachfolgend erläutert wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7814.2021.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7814 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-27 |
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