– Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag zu passivieren.
– Bei verdeckt verzinslichen Verbindlichkeiten (häufig Lieferantendarlehen) entspricht der Barwert der Verbindlichkeit dem Erfüllungsbetrag, die Differenz zum vereinbarten Kaufpreis entspricht im Zugangszeitpunkt einem nicht passivierungsfähigen Zinsanteil. Der Barwert der Verbindlichkeit ist um die im Zeitablauf entstandene Zinsverbindlichkeit aufzustocken.
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