Mit der Haftungsnorm des § 25d UStG sollen Karussellgeschäfte bekämpft werden. In den Fällen der Haftung des Leistungsempfängers nach § 25d UStG werden Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt, um dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, während die Entrichtung von Umsatzsteuer von Beginn an nicht beabsichtigt ist. § 25d UStG bezweckt, die in der Rechnungskette folgenden Unternehmer in ihrer Eigenschaft als Leistungs- und Rechnungsempfänger bei schuldhaft nicht abgeführter Umsatzsteuer in Haftung zu nehmen.
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