Schriftlich oder in einem elektronischen Format muss ein Verein ein internes Verzeichnis führen, in dem er den „Status quo“ seines Umgangs mit personenbezogenen Daten darlegt (Art. 30 DSGVO). Das Verzeichnis ist der Aufsichtsbehörde (der jeweilige Landes-Datenschutzbeauftragte, bspw. in Hessen: Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, https:// datenschutz.hessen.de/datenschutz/vereine, Abrufdatum 23. 04. 2020 oder Bezeichnung der Behörde in Bayern: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht, https://www.lda.bayern.de/de/index.html/, Abrufdatum 23. 04. 2020) auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
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