Vereine, die über ein eigenes Vereinsheim oder eigene Anlagen verfügen, sehen häufig die Notwendigkeit, etwa zur Verhinderung von Diebstahl und Vandalismus oder zur Ergreifung von Tätern, Videokameras einzusetzen.
Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in aller Regel in Art. 6 (1) f) DSGVO (s. Kapitel 4). Demnach ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn
die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vereins erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
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