Unternehmen unterhalten zunehmend Geschäftsbeziehungen außerhalb des eigenen Währungsraums. Dazu gehören zunächst Geschäftsvorfälle in Fremdwährungen. Grob umrissen sind dies all jene Geschäftsvorfälle, deren Wert in fremder Währung angegeben wird oder die in fremder Währung zu erfüllen sind (IAS 21.20). Ihre Umrechnung regelt IAS 21.20-37 und 50. Sie sind mittelbar für die Konzernrechnungslegung relevant, sofern in den Einzelabschlüssen der einzubeziehenden Unternehmen Geschäftsvorfälle in Fremdwährung erfasst sind. Unmittelbare konzernspezifische Relevanz besitzen hingegen Geschäftsbeziehungen, bei denen es sich um ausländische Geschäftsbetriebe handelt. Geschäftsbetriebe umfassen nach IAS 21.8 eben nicht nur Niederlassungen eines Unternehmens. Gleichermaßen fallen unter Geschäftsbetriebe auch die rechtlich selbstständigen Tochterunternehmen sowie gemeinschaftlich geführte und assoziierte Unternehmen. Als ausländische Geschäftsbetriebe sind sie einzustufen, wenn sie im Gegensatz zum berichtenden (Mutter-) Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit
– in einem anderen Land oder in einer anderen Währung ausüben oder
– sich auf ein anderes Land oder eine andere Währung erstreckt.
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