BGH 5. Strafsenat, Urt. v. 17.09.2009, Az.: 5 StR 521/08

Strafbarkeit wegen Untreue wegen Zuwendungen an ein Gesamtbetriebsratsmitglied; Berechtigung zur Stellung eines Strafantrags bei Schädigung einer Aktiengesellschaft.

Normen: § 266 Abs. 1 StGB, § 37 Abs. 1 BetrVG, § 38 Abs. 3 BetrVG, § 119 Abs. 2 BetrVG, § 76 AktG, § 96 AktG, § 49 Abs. 1 HGB

Der BGH entschied, dass Zuwendungen in Form von Sonderboni seitens des Vorstands an ein Betriebsratsmitglied eine strafbare Untreue sein können. Der BGH bestätigt damit das Urteil des Landgerichts Braunschweig, das Klaus Volkert, den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden des Volkswagen-Konzerns und Hauptbegünstigten der Tatvorwürfe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt hatte. Der BGH beanstandete jedoch die Verurteilung wegen Betriebsratsbegünstigung, weil der hierfür vom Vorstand unterzeichnete Strafantrag fehlte.

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eingestellt von ESV-Redaktion COMPLIANCEdigital | um 10:43 Uhr am 23.09.2010

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