Die steuerrechtliche Gewinnermittlung hat in der jüngeren Vergangenheit zahlreiche und vielfältige Änderungen erfahren. Dabei steht sie deutlich im Zeichen der Gegenfinanzierung und dem Entgegenwirken bei steuerorientierten Gestaltungen. Immer wieder ist der „fiskalische Erwerbstrieb“ darin zu erkennen, dass der Gesetzgeber unliebsamen höchstrichterlichen Entscheidungen aufgrund von vage geschätzten Steueraufkommenswirkungen entgegensteuert und das ohnehin nur als Torso vorliegende Gewinnermittlungsrecht mit einer weiteren Sonderregelung „bereichert“. Zur Generierung steuerlicher Bemessungsgrundlagen stehen bekanntermaßen verschiedene Wege offen. Eine investitionsneutrale Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage wäre durch die Ermittlung des ökonomischen Gewinns möglich, der allerdings auf subjektiven Schätzungen beruht und einer Objektivierung kaum zugänglich gemacht werden kann. Eine entscheidungsneutrale und rechtssichere Gewinnermittlung ist auf diese Weise nicht zu konzipieren. Andererseits weist eine Cashflow-Besteuerung als Alternative zwar ebenfalls die gewünschten Neutralitätsbedingungen auf, birgt aber schwer lösbare Erfassungsprobleme. Ist eine grundlegende methodische Neuausrichtung daher (kurzfristig) nicht durchsetzbar, muss auf Basis der bislang praktizierten bilanziellen Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als „Second-Best-Lösung“ weiter diskutiert werden. Dabei sollen die Verzerrungen von Investitions- und Finanzierungsentscheidungen möglichst gering ausfallen. Konkrete Regeln für die Ausgestaltung bilanzieller Bemessungsgrundlagen können aus grundlegenden steuerlichen Prinzipien (Erfassung individueller Leistungsfähigkeit, Gleichmäßigkeit) nicht abgeleitet werden, wohl aber allgemeine Anforderungen an die Einkommensmessung. Im Bereich der bilanziellen Gewinnermittlung ist eine periodenbezogene Größe der Vergangenheit zu generieren, die eine nicht nur buchmäßige, sondern vielmehr eine realökonomische Fundierung des Erfolgs aufweist. Ein besonderes Problemfeld stellt dabei die Zuordnung des Erfolgs zu einer Rechnungsperiode angesichts fortbestehender Unternehmenstätigkeit dar.
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