Nach den Gemeindeordnungen der einzelnen Bundesländer sind nicht alle Gemeinden verpflichtet, ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. Die örtliche Rechnungsprüfung ist damit zwangsläufig in den Gemeinden ohne Rechnungsprüfungsamt Angelegenheit desjenigen Gemeindeorgans, dem auch das Budgetrecht zusteht: des Rates. So regelt z. B. § 24 (1) GemO BW, dass der Gemeinderat die Ausführung seiner Beschlüsse überwacht. Nach § 110 (1) GemO Rh.-Pfalz legt der Bürgermeister die Jahresrechnung, die zuvor durch einen Gemeindeausschuss geprüft wurde, dem Gemeinderat zur Prüfung vor. Gemäß § 103 GO Bayern werden die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen entweder vom Gemeinderat oder von einem Rechnungsprüfungsausschuss geprüft. § 101 KSVG weist die Aufgabe „Prüfung der Rechnung“ dem Rechnungsprüfungsausschuss zu, dem nach § 48 Abs. 1 eine besondere Stellung eingeräumt wird: Mit Ausnahme des Rechnungsprüfungsausschuss dürfen andere Ausschüsse zusammengelegt werden. Nach § 36 Abs. 2 GO M-V ist ein Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem außerhalb der Prüfungsbestimmungen die Aufgabe zugewiesen wird, die Verwendung der Zuwendungen, die die Fraktionen aus dem Gemeindehaushalt erhalten, zu prüfen. In weiteren Gemeindeordnungen wird die Bildung eines Rechnungsprüfungsausschusses freigestellt, so z. B. § 115 GO Bran.
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