Die GmbH entsteht erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister. Bis dahin durchläuft sie zwei Vorphasen, in denen jeweils unterschiedliche Haftungsregeln gelten: Vom Zeitpunkt der Einigung mehrerer Personen oder des Organisationsaktes einer Person (1-Mann-GmbH, § 1 GmbHG), eine GmbH zu gründen, bis zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (§ 2 GmbHG) besteht eine sog. „Vorgründungsgesellschaft“. Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und der Einreichung der Registeranmeldung entsteht die „Vor-GmbH“, die auch als Vorgesellschaft bezeichnet wird. Die eigentliche GmbH entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Die Reform des GmbH-Rechts führt hier nicht zu grundsätzlichen rechtlichen Veränderungen, allerdings wird die Gründung erheblich vereinfacht und beschleunigt, so dass einzelne Tatbestände der Gründungshaftung an Bedeutung verlieren. Zugleich wurden durch die Rückkehr zur bilanziellen Betrachtungsweise und den damit verbunden zusätzlichen neuen Möglichkeiten für die Gesellschafter faktisch neue Haftungsrisiken für Gesellschafter geschaffen, bzw. bestehende verschärft.
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