Die Vorschrift regelt die Zusammenarbeit der BaFin mit dem BKartA und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit die Aufgaben nach dem WpÜG betroffen sind. Die Zusammenarbeit ist als spezielle Amtshilfevorschrift ausgestaltet, die kein Ersuchen der nachfragenden Behörde voraussetzt. Die von Art. 4 Abs. 4 ÜR geforderte Zusammenarbeit betrifft nur Wertpapieraufsichtsbehörden und ist daher für § 7 nicht von Belang.
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