§ 36 regelt die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten bei der Beurteilung einer an sich zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots verpflichtenden Kontrollerlangung nach § 35 Abs. 1 und 2. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Fälle denkbar sind, in denen es generell ungerechtfertigt erscheint, einen Aktionär zur Abgabe des Angebots zu verpflichten. § 36 bildet vor allem Fälle ab, in denen ein formeller Kontrollwechsel nicht mit einem materiellen Kontrollwechsel verbunden ist, und aus diesem Grund beziehungsweise zur (gegenüber dem Pflichtangebotsinteresse pauschal höherwertig eingestuften) Ermöglichung einer Nachfolge innerhalb der Familie von einer Angebotspflicht abgesehen werden soll. § 36 führt wie § 20 zu einer Nichtberücksichtigung von Stimmrechten bei der Feststellung der Angebotspflicht, nicht schon bei der Berechnung der Kontrollschwelle. Demgegenüber unterscheidet sich § 36 von der Befreiung von den Angebotspflichten nach § 37 bei festgestellter Kontrolle. Der wesentliche Unterschied zwischen den §§ 36 und 37 liegt darin, dass § 37 eine Ermessensentscheidung der BaFin vorsieht, während § 36 eine gebundene Entscheidung zum Inhalt hat.
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