§ 54 regelt die Geltung des Mündlichkeitsgrundsatzes und – jedenfalls indirekt – des Unmittelbarkeitsgrundsatzes vor dem Beschwerdegericht. Die Vorschrift entspricht § 69 GWB. Vergleichbare Regelungen finden sich aber auch in anderen Verfahrensordnungen (beispielsweise § 128 ZPO oder § 101 VwGO). Diese können daher bei der Auslegung der Norm mit herangezogen werden.
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