Die Rechtsgrundlage des Gebots der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung vor allem aus der Verpflichtung zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV sowie zusätzlich aus der Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV. Eine Umsetzungsverpflichtung besteht für alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit nicht nur für die Legislative, sondern auch für die Judikative. So wie die Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der Richtlinie für den Gesetzgeber eine fortdauernde Verpflichtung darstellt, gilt für die Gerichte die Pflicht zur Beachtung der Vorgaben der Richtlinie bei der zukünftigen Auslegung analog. Aus Art. 288 Abs. 3 AEUV folgt somit auch die implizite Verpflichtung der nationalen Gerichte, „die Konkretisierungen und Änderungen in der Auslegung des Richtlinienrechts durch den EuGH“ im Rahmen der Auslegung des eigenen nationalen Rechts nachzuvollziehen. Denn die richtlinienkonforme Auslegung ist eine Verpflichtung, die unmittelbar aus dem AEUV entsteht und sich nicht bloß im Rahmen der Auslegung von Richtliniennormen indirekt aus dem europäischen Gesetzgeberwillen ergibt.
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