§ 28 TKG basiert auf Art. 13 Zugangs-RL. Danach müssen die nationalen Regulierungsbehörden über die Befugnis verfügen, Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen betreffend der Kostendeckung und Preiskontrolle für Zugangs- und Zusammenschaltungsleistungen aufzuerlegen. Die Zugangs-RL lässt dabei verschiedene Formen der Preiskontrolle zu, die von einer Überprüfung der Preise am Maßstab der Angemessenheit bis hin zu einer Kontrolle auf Grundlage der KeL reichen kann. Dementsprechend enthält auch das TKG in § 32 TKG den strengen Maßstab der KeL, § 28 TKG enthält dagegen einen weniger strengen Maßstab, der lediglich den Missbrauch von Marktmacht verhindern soll. Ziel der Preiskontrolle insgesamt ist es, die wirtschaftliche Effizienz, einen möglichst nachhaltigen Wettbewerb und die Verbraucherinteressen zu fördern. Soweit die Entgeltregulierung auch dem Schutz der Verbraucherinteressen dient, ist zudem auf Art. 17 Universaldienst-RL hinzuweisen; er ist jedoch primär für die Endkundenentgeltregulierung von Relevanz. Demnach haben die Mitgliedstaaten durch die Auferlegung geeigneter regulatorischer Maßnahmen sicherzustellen, dass für Endnutzerleistungen keine überhöhten Preise berechnet werden, keine Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs angewandt werden, bestimmte Endnutzer nicht unangemessen bevorzugt werden und Dienste nicht ungerechtfertigt gebündelt werden.
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