Regelungen zur Zulssigkeit von Auskunftsdiensten enthlt Art. 12 Abs. 1 Datenschutz- RL. Die Verfgbarkeit eines ffentlich zugnglichen Auskunftsdienstes ist gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b) Universaldienst-RL eine Universaldienstleistung. Art. 12 Abs. 1 Datenschutz-RL is hierbei recht kursorisch geregelt, so dass den Mitgliedstaaten ein weiter Umsetzungsspielraum eingerumt wurde. Es spricht daher vieles dafr, dass 105 TKG durch die DS-GVO nur insoweit berlagert wird als er sich auch an Verantwortliche richtet, die das ffentlichkeitsmerkmal der Datenschutz-RL nicht erfllen oder bei denen der Verantwortliche lediglich an der Erbringung der Telekommunikationsdienste mitwirkt. Die Verdrngungswirkung der DS-GVO gilt allerdings nur im Hinblick auf die Daten natrlicher Personen. Im Hinblick auf personenbezogene Daten juristischer Personen bleibt 99 TKG weiterhin vollstndig anwendbar, soweit diese dem Fernmeldegeheimnis unterliegen (vgl. 91 Abs. 1 Satz 2 TKG).
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